Inhalt

Bürgerbeteiligung

Rechtliche Informationen zu Bürgerbegehren nach Art. 18 a GO, Bürgeranträgen nach Art. 18 b GO und Eingaben und Beschwerden (Petitionen) nach Art. 56 Abs. 3 GO

Um den Bürgern und dem Stadtrat eine klare Unterscheidung der verschiedenen Beteiligungsformen zu ermöglichen, wird hier über die unseren Bürgern zur Verfügung stehenden Instrumente informiert. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden gegenübergestellt. Insbesondere wird hier auf Bürgerbegehren, Bürgeranträge und Eingaben und Beschwerden (sog. Petitionen) eingegangen.

Darüber hinaus können sich Gemeindebürger in der Bürgerversammlung (Art. 18 Abs. 2 GO) an den Bürgermeister wenden und Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten stellen. Die Empfehlungen aus der Bürgerversammlung sind innerhalb von 3 Monaten im Stadtrat zu behandeln (Art. 18 Abs. 4 GO).

Formelle Voraussetzungen

Bürgerbegehren

Antragsrecht

Gemeindebürger (Wahlberechtigte zur Kommunalwahl am Tag des Einreichens des Bürgerbegehrens Art. 18 a Abs. 1 und 5 GO) Prüfung der Unterschriftsberechtigung anhand des von der Gemeinde angelegten Bürgerverzeichnisses

Quorum

Unterzeichnung von 10% der Gemeindebürger in Gemeinden bis 10.000 EW (Art. 18 a Abs. 6 GO)

Vertretung

Benennung von 3 Personen, die die Unterzeichnenden vertreten (Art. 18 a Abs. 4 GO)

Fragestellung

Muss mit Ja bzw. Nein beantwortbar sein (Art. 18 a Abs. 4 GO)

Sonstige Voraussetzungen


Bürgerantrag

Antragsrecht

Gemeindebürger (Wahlberechtigte zur Kommunalwahl am Tag des Einreichens des Bürgerbegehrens Art. 18 a Abs. 1 und 5 GO) Prüfung der Unterschriftsberechtigung anhand des von der Gemeinde angelegten Bürgerverzeichnisses

Quorum

Unterzeichnung von 10% der Gemeindebürger in Gemeinden bis 10.000 EW (Art. 18 a Abs. 6 GO)

Vertretung

Benennung von 3 Personen, die die Unterzeichnenden vertreten (Art. 18 a Abs. 4 GO)

Fragestellung

Muss mit Ja bzw. Nein beantwortbar sein (Art. 18 a Abs. 4 GO)

Sonstige Voraussetzungen

Es darf innerhalb eines Jahres kein Antrag gestellt worden sein, der dieselben Angelegenheiten zum Inhalt hatte (Art. 18 b Abs. 1 Satz 2 GO)

Petition

Antragsrecht

Jeder Gemeindebürger, auch weitergehend gem. Art. 17 GG jedermann und inländische jur. Personen, unabhängig davon, ob sich ihr Sitz oder Niederlassung im Gemeindegebiet befindet

Quorum

Nicht erforderlich

Vertretung

Nicht erforderlich

Fragestellung

Keine besonderen Formulierungsvorschriften

Sonstige Voraussetzungen


Materielle Voraussetzungen

Bürgerbegehren

Gegenstand

Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 18 a Abs. 1 GO)

Ausnahmen
-> keine Zulässigkeit

  • Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Bürgermeister. unterliegen
  • Fragen der inneren Organisation der Verwaltung
  • Rechtsverhältnisse der GR-Mitglieder, der Bürgermeister, der Gemeindebediensteten
  • Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO)
Frist zur Prüfung der Zulässigkeit

Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichen des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO)

Zuständiges Gremium zur Entscheidung über die Zulässigkeit

Stadtrat

Rechtsfolgen nach Feststellung der Zulässigkeit

Bürgerentscheid muss innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit an einem Sonntag durchgeführt werden (Art. 18 a Abs. 9 GO – siehe auch Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren - BBS - vom 28.04.2009)

Sperrklausel:
Zwischen Feststellung, Zulässigkeit und Bürgerentscheid darf keine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung mehr getroffen werden

Ansprüche der Antragsteller

Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids in der o.g. Frist

Sonstiges

Der Stadtrat hat unabhängig von dem Quorum die Möglichkeit ein Ratsbegehren zu beschließen (Art. 18 a Abs. 2 GO), d.h. dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren stattfindet.

Bürgerantrag

Gegenstand

Gemeindliche Angelegenheit (Art. 18 b Abs. 1 GO) und ansonsten mit der Rechtsordnung vereinbar

Ausnahmen
-> keine Zulässigkeit

Das für die Behandlung zuständige Gemeindeorgan (Art. 18 b Abs. 4 GO),da durch Geschäftsordnung keine entsprechende Befugnis übertragen wurde, ist in Tegernsee der Stadtrat zuständig

Frist zur Prüfung der Zulässigkeit

Innerhalb eines Monats nach Einreichen des Bürgerantrags (Art. 18 b Abs. 4 GO)

Zuständiges Gremium zur Entscheidung über die Zulässigkeit

Das für die Behandlung zuständige Gemeindeorgan (Art. 18 b Abs. 4 GO),da durch Geschäftsordnung keine entsprechende Befugnis übertragen wurde, ist in Tegernsee der Stadtrat zuständig

Rechtsfolgen nach Feststellung der Zulässigkeit

Behandlung des Bürgerantrag durch das hierfür zuständige Gemeindeorgan – d.h. es kann auch ein Ausschuss sein – innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit (Art. 18 b Abs. 5 GO)

Keine Sperrklausel

Ansprüche der Antragsteller

Der Stadtrat hat unabhängig von dem Quorum die Möglichkeit ein Ratsbegehren zu beschließen (Art. 18 a Abs. 2 GO), d.h. dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren stattfindet.

Sonstiges


Der Stadtrat hat unabhängig von dem Quorum die Möglichkeit ein Ratsbegehren zu beschließen (Art.18 a Abs. 2 GO), d.h. dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren stattfindet.

Petition

Gegenstand

Keine Aussage dazu, aber Gemeinde kann sich nur mit gemeindlichen Angelegenheiten befassen

Ausnahmen
-> keine Zulässigkeit


Frist zur Prüfung der Zulässigkeit
Zuständiges Gremium zur Entscheidung über die Zulässigkeit

Das für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung zuständige Organ, entweder GR, Ausschuss oder Verwaltung. (Unabhängig von der Formulierung in Art. 56 Abs. 3 GO, dass sich der Petent an den Stadtrat wenden kann, ergibt sich die Frage wer über die Eingabe entscheidet, aus Art. 29 und 30 GO)

Rechtsfolgen nach Feststellung der Zulässigkeit

Behandlung von zuständigem Organ in angemessener Frist. Hier nicht gemeint: Frist nach § 22 GeschO (2 Monate) für den GR, diese gilt nur Innverhältnis für Anträge aus dem Stadtrat

Keine Sperrklausel

Ansprüche der Antragsteller

Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Beantwortung der Petition durch die zuständige Stelle (Art.17 GG, Art. 115 BV). Kein Anspruch auf Entscheidung im Sinne der Petition oder Tätigwerden in der Sache

Sonstiges

Der Stadtrat hat unabhängig von dem Quorum die Möglichkeit ein Ratsbegehren zu beschließen (Art. 18 a Abs. 2 GO), d.h. dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren stattfindet.