Bürgerbeteiligung
Rechtliche Informationen zu Bürgerbegehren nach Art. 18 a GO, Bürgeranträgen nach Art. 18 b GO und Eingaben und Beschwerden (Petitionen) nach Art. 56 Abs. 3 GO
Um den Bürgern und dem Stadtrat eine klare Unterscheidung der verschiedenen Beteiligungsformen zu ermöglichen, wird hier über die unseren Bürgern zur Verfügung stehenden Instrumente informiert. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen werden gegenübergestellt. Insbesondere wird hier auf Bürgerbegehren, Bürgeranträge und Eingaben und Beschwerden (sog. Petitionen) eingegangen.
Darüber hinaus können sich Gemeindebürger in der Bürgerversammlung (Art. 18 Abs. 2 GO) an den Bürgermeister wenden und Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten stellen. Die Empfehlungen aus der Bürgerversammlung sind innerhalb von 3 Monaten im Stadtrat zu behandeln (Art. 18 Abs. 4 GO).
Formelle Voraussetzungen
Bürgerbegehren
Antragsrecht |
Gemeindebürger (Wahlberechtigte zur Kommunalwahl am Tag des Einreichens des Bürgerbegehrens Art. 18 a Abs. 1 und 5 GO) Prüfung der Unterschriftsberechtigung anhand des von der Gemeinde angelegten Bürgerverzeichnisses |
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Quorum |
Unterzeichnung von 10% der Gemeindebürger in Gemeinden bis 10.000 EW (Art. 18 a Abs. 6 GO) |
Vertretung |
Benennung von 3 Personen, die die Unterzeichnenden vertreten (Art. 18 a Abs. 4 GO) |
Fragestellung |
Muss mit Ja bzw. Nein beantwortbar sein (Art. 18 a Abs. 4 GO) |
Sonstige Voraussetzungen |
Bürgerantrag
Antragsrecht |
Gemeindebürger (Wahlberechtigte zur Kommunalwahl am Tag des Einreichens des Bürgerbegehrens Art. 18 a Abs. 1 und 5 GO) Prüfung der Unterschriftsberechtigung anhand des von der Gemeinde angelegten Bürgerverzeichnisses |
---|---|
Quorum |
Unterzeichnung von 10% der Gemeindebürger in Gemeinden bis 10.000 EW (Art. 18 a Abs. 6 GO) |
Vertretung |
Benennung von 3 Personen, die die Unterzeichnenden vertreten (Art. 18 a Abs. 4 GO) |
Fragestellung |
Muss mit Ja bzw. Nein beantwortbar sein (Art. 18 a Abs. 4 GO) |
Sonstige Voraussetzungen |
Es darf innerhalb eines Jahres kein Antrag gestellt worden sein, der dieselben Angelegenheiten zum Inhalt hatte (Art. 18 b Abs. 1 Satz 2 GO) |
Petition
Antragsrecht |
Jeder Gemeindebürger, auch weitergehend gem. Art. 17 GG jedermann und inländische jur. Personen, unabhängig davon, ob sich ihr Sitz oder Niederlassung im Gemeindegebiet befindet |
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Quorum |
Nicht erforderlich |
Vertretung |
Nicht erforderlich |
Fragestellung |
Keine besonderen Formulierungsvorschriften |
Sonstige Voraussetzungen |
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Materielle Voraussetzungen
Bürgerbegehren
Gegenstand |
Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (Art. 18 a Abs. 1 GO) |
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Ausnahmen |
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Frist zur Prüfung der Zulässigkeit |
Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichen des Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) |
Zuständiges Gremium zur Entscheidung über die Zulässigkeit |
Stadtrat |
Rechtsfolgen nach Feststellung der Zulässigkeit |
Bürgerentscheid muss innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit an einem Sonntag durchgeführt werden (Art. 18 a Abs. 9 GO – siehe auch Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden und Bürgerbegehren - BBS - vom 28.04.2009) Sperrklausel: |
Ansprüche der Antragsteller |
Anspruch auf Durchführung des Bürgerentscheids in der o.g. Frist |
Sonstiges |
Der Stadtrat hat unabhängig von dem Quorum die Möglichkeit ein Ratsbegehren zu beschließen (Art. 18 a Abs. 2 GO), d.h. dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren stattfindet. |
Bürgerantrag
Gegenstand |
Gemeindliche Angelegenheit (Art. 18 b Abs. 1 GO) und ansonsten mit der Rechtsordnung vereinbar |
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Ausnahmen |
Das für die Behandlung zuständige Gemeindeorgan (Art. 18 b Abs. 4 GO),da durch Geschäftsordnung keine entsprechende Befugnis übertragen wurde, ist in Tegernsee der Stadtrat zuständig |
Frist zur Prüfung der Zulässigkeit |
Innerhalb eines Monats nach Einreichen des Bürgerantrags (Art. 18 b Abs. 4 GO) |
Zuständiges Gremium zur Entscheidung über die Zulässigkeit |
Das für die Behandlung zuständige Gemeindeorgan (Art. 18 b Abs. 4 GO),da durch Geschäftsordnung keine entsprechende Befugnis übertragen wurde, ist in Tegernsee der Stadtrat zuständig |
Rechtsfolgen nach Feststellung der Zulässigkeit |
Behandlung des Bürgerantrag durch das hierfür zuständige Gemeindeorgan – d.h. es kann auch ein Ausschuss sein – innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit (Art. 18 b Abs. 5 GO) Keine Sperrklausel |
Ansprüche der Antragsteller |
Der Stadtrat hat unabhängig von dem Quorum die Möglichkeit ein Ratsbegehren zu beschließen (Art. 18 a Abs. 2 GO), d.h. dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren stattfindet. |
Sonstiges |
Der Stadtrat hat unabhängig von dem Quorum die Möglichkeit ein Ratsbegehren zu beschließen (Art.18 a Abs. 2 GO), d.h. dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren stattfindet. |
Petition
Gegenstand |
Keine Aussage dazu, aber Gemeinde kann sich nur mit gemeindlichen Angelegenheiten befassen |
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Ausnahmen |
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Frist zur Prüfung der Zulässigkeit | |
Zuständiges Gremium zur Entscheidung über die Zulässigkeit |
Das für die Behandlung nach der Geschäftsverteilung zuständige Organ, entweder GR, Ausschuss oder Verwaltung. (Unabhängig von der Formulierung in Art. 56 Abs. 3 GO, dass sich der Petent an den Stadtrat wenden kann, ergibt sich die Frage wer über die Eingabe entscheidet, aus Art. 29 und 30 GO) |
Rechtsfolgen nach Feststellung der Zulässigkeit |
Behandlung von zuständigem Organ in angemessener Frist. Hier nicht gemeint: Frist nach § 22 GeschO (2 Monate) für den GR, diese gilt nur Innverhältnis für Anträge aus dem Stadtrat Keine Sperrklausel |
Ansprüche der Antragsteller |
Anspruch auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Beantwortung der Petition durch die zuständige Stelle (Art.17 GG, Art. 115 BV). Kein Anspruch auf Entscheidung im Sinne der Petition oder Tätigwerden in der Sache |
Sonstiges |
Der Stadtrat hat unabhängig von dem Quorum die Möglichkeit ein Ratsbegehren zu beschließen (Art. 18 a Abs. 2 GO), d.h. dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ein Bürgerbegehren stattfindet. |