Hochwasserschutz
Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren.
Vorsorgemaßnahmen
Gemäß § 5 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht die Verpflichtung, Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen. Entsprechende Vorkehrungen technischer Art können sowohl bestehende Anlagen als auch Neuerrichtungen betreffen. Konkrete Beispiele für Vorsorgemaßnahmen sind der Hochwasserschutzfibel, Stand Februar 2022, vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zu entnehmen.
Im Zuge der vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten sind oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B (mehr als 1 bis 10 m3 Volumen) im HQ 100 Bereich des ermittelten Überschwemmungsgebietes durch einen Sachverständigen im Sinne von § 47 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) überprüfen zu lassen.
Nähere Tipps zur Anlagensicherheit finden Sie im Merkblatt »Sichere Heizöllagerung im Überschwemmungsgebiet«
Auch die Landwirtschaft ist von Überschwemmungsgefahren betroffen. So ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 a Abs. 1 Nr. 2 WHG das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden untersagt, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass trotz aller Vorkehrungen ein Restrisiko verbleibt. Für evtl. im Hochwasserfall eintretende Schäden wird weder von Gemeinde bzw. Landkreis noch vom Freistaat Bayern eine Haftung übernommen. Wir empfehlen Ihnen vorsorglich den Abschluss einer Elementarschadenversicherung.
Weitere InformationenWeitere wertvolle Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie des Landkreises Miesbach